AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen des Lieferanten. Verträge werden nur unter der Bedingung der Annahme dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geschlossen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers können nur dann und insoweit Vertragsgegenstand werden, als diese ausdrücklich und schriftlich vom Lieferer anerkannt werden. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn die Aufträge unseren Vertretern oder Reisenden erteilt werden. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform.

2. Umfang der Lieferpflicht

Maße, Farben, Abbildungen, Zeichnungen und Muster sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Im Übrigen sind Abweichungen im branchenüblichen Umfang zulässig.

3. Preise

Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

4. Zahlung

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Überschreitung dieser oder einer sonst vereinbarten Fälligkeit, ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Referenz-Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Nachgewiesene höhere Verzugszinsen bleiben vorbehalten. Wechsel und Schecks gelten erst dann als Zahlung, wenn sie am Tage der Fälligkeit durch den Besteller eingelöst worden sind; Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ist der Besteller mit einer Rechnung in Verzug, so werden alle späteren Rechnungen sofort zu Zahlung fällig.

5. Lieferzeit / Teillieferung

Die Lieferung erfolgt schnellstens nach Fertigstellung. Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese als Fixtermine oder verbindliche Liefertermine ausdrücklich vereinbart sind. Wird ein Liefertermin mehr als 2 Monate überschritten, so ist der Besteller verpflichtet, vor Rücktritt vom Vertrag dem Lieferer eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung insbesondere durch Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen jeder Art ganz oder teilweise behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso ist ein Rücktritt des Bestellers vom Liefervertrag ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

7. Gewährleistung / Kostentragung

Mängel der Lieferung müssen spätestens innerhalb acht Tage nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware nach Menge, Art und Beschaffenheit als genehmigt. Transportschäden müssen vom Besteller sofort nach Empfang der Ware beim Spediteur geltend gemacht werden. Bei anerkannten Mängeln behält sich der Lieferer vor, Nachbesserung zu leisten oder Rücktritt oder Minderung zu gestatten. Sollte eine Nachbesserung fehlschlagen, kann der Lieferer nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung gewähren. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferers sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass es sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder anerkannte Forderungen des Bestellers handelt. Vereinbarte Zahlungen sind unabhängig von eventuellen Beanstandungen bei Fälligkeit zu leisten. Für die Strapazierfähigkeit der einzelnen Bezugsstoffqualitäten haftet der Lieferer nicht. Bei der Stoffgestellung von Seiten des Bestellers haftet der Lieferer nicht für Schäden, die während oder nach Verarbeitung am Bezugsstoff entstehen, es sei denn, dass der Lieferer derartige Schäden grobfahrlässig verschuldet hat. Stellt sich bei Überprüfung des gerügten Mangels heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt ist, so hat der Besteller sämtliche im Zusammenhang mit der Überprüfung stehenden Kosten zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte wachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen , dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten auch bis zur vollständigen FreisteIlung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist.

9. Rücktrittsrecht des Lieferers

Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Werk des Lieferers ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung. Gerichtsstand ist Coburg. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

11. Anwendbares Recht

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

GRUBER Polstermöbel GmbH Stand 01.2012


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